Vertrag, den S. Majestät mit Magellan und Faleiro über die Entdeckung der Gewürzinseln schloß1

[285] In den Büchern, die ich, Francisco de los Cobos, über die Verfügungen der Vertragschließung mit Indien und der Spezereiverträge habe, befindet sich ein Vertrag, den Se. Majestät mit Ferdinand Magellan und Ruy Faleiro aufstellen ließ. Sein wörtlicher Inhalt ist folgender: Ihr, Ruy Faleiro und Ferdinand Magellan, Ritter aus Portugal, habt Mir mitgeteilt, daß Ihr mit Hilfe Gottes eine Reise unternehmen wollt, um unbekanntes Land zu finden und es unter Unsere Herrschaft zu stellen, wie es ausführlicher im Vertrag enthalten ist, dessen Inhalt folgender ist: Da Ihr, Ruy Faleiro und Ferdinand Magellan, Ritter aus Portugal, in Meine Dienste treten wollt, beauftrage ich Euch, im Gebiet, das unter Unserer Oberhoheit steht, im Ozean Inseln, Festland, Spezereien und andere Dinge zu suchen, durch die Uns Vorteil gebracht und Unserem Land genützt wird. Deshalb schließe Ich mit Euch folgenden Vertrag:

Ihr sollt mit gutem Glück den Ozean befahren und innerhalb Unserer Demarkation auf Entdeckungen ausgehen. Da es unbillig ist, daß Euch andere den Weg kreuzen, und da Ihr die Mühen dieses Unternehmens auf Euch nehmt, so ist es Mein Wille und Ich verspreche, daß Ich während der folgenden 10 Jahre niemandem die Erlaubnis geben werde, auf demselben Wege und in demselben Gebiet wie Ihr auf Entdeckungen auszugehen. Wenn jemand solches unternehmen will und deshalb um Unsere Erlaubnis ansucht, werden Wir, bevor Wir sie erteilen, es Euch mitteilen, damit Ihr es übernehmen könnt. Wenn Ihr es in der von ihnen vorgeschlagenen Zeit durchführen könnt, so möget Ihr (die Sache) übernehmen, wenn Ihr gut ausgerüstet seid und so viel Schiffe von guter Beschaffenheit habt, mit der gleichen Besatzung wie die anderen, welche die Entdeckung unternehmen wollen. Es versteht sich aber, daß wenn Wir andere zwecks Entdeckungen ausschicken oder die Erlaubnis dazu bezüglich der Inseln und des Festlandes zu geben wünschen, Wir die Erlaubnis dazu anderen geben können, wenn sie auf[285] dem Südmeer, das von der Insel S. Miguel an unerforscht ist, auf Entdeckung ausgehen wollen. Ebenso, wenn der Statthalter, oder die Leute, die jetzt oder in Zukunft über Unseren Befehl sich dort aufhalten, oder andere von Unseren Untertanen oder Vasallen es wünschen, im Südmeer auf Entdeckungen auszugehen und Schiffe hin zu schicken, um es zu entdecken, so können sie es tun, ohne Hindernis durch das früher Gesagte oder ein Kapitel dieses Vertrages. Wenn aber Ihr in einer dieser Gegenden auf Entdeckung ausgehen wollt, möget Ihr es tun, wenn es nicht im unentdeckten und unbekannten Gebiet ist.

Diese Entdeckungsfahrt müßt Ihr so durchführen, daß Ihr nichts innerhalb der Demarkation und Grenzen des Königs von Portugal, Meines geliebten Onkels und Bruders, und zu seinem Schaden unternehmt. Ich schätze den Willen, der Euch bewogen hat, diese Entdeckungsfahrt zu unternehmen, um Uns zu dienen. Für die Dienste, die Ihr Uns leistet, für die Vergrößerung der königlichen Macht, für Mühe und Gefahren, die Ihr auf Euch nehmt, bekommt Ihr zum Lohn den 20. Teil der Einkünfte und des Gewinnes aus allen Ländern und Inseln, die Ihr entdecken werdet und außerdem den Titel Statthalter dieser Länder und Inseln, für Euch und Eure Söhne und Erben für immerwährende Zeiten. Ferner bekommt Ihr zum Lohn, daß Wir Euch die Erlaubnis und Möglichkeit geben, daß Ihr von jetzt an jährlich, mit Euren Schiffen, oder mit jenen, die Euch genehm sind, den Gegenwert von 1000 Dukaten nach und von diesen Ländern und Inseln schicken könnt, in der Art und Weise angelegt, die Euch die beste scheint. Ihr könnt dort verkaufen und anlegen, was Ihr wollt, und zahlt an Uns als Abgabe ein Zwanzigstel, ohne daß Ihr verpflichtet seid, die anderen üblichen Abgaben zu leisten, auch nicht jene, die neu eingeführt werden sollten. Das tritt erst in Kraft, wenn Ihr von dieser ersten Reise zurückgekehrt seid, und gilt nicht, solange Ihr noch unterwegs seid.

Um Euch noch eine andere Belohnung zu geben, ist es ferner Unser Wille, daß Ihr von den Inseln, die Ihr entdecken werdet, nachdem für Uns 6 von ihnen ausgewählt wurden, von den verbleibenden 2 auswählen könnt, von deren Einkommen und Gewinn Ihr den fünften Teil haben sollt, nach Abzug der Kosten.

Es ist Unsere Gnadenbezeigung und Unser Wille, daß Wir, indem Wir die Unkosten und Arbeiten, die Euch diese Reise brachte, anerkennen und Euch damit belohnen, daß Ihr von dem Reingewinn, den Ihr Uns einbringt, ein Fünftel haben sollt, nach Abzug der Kosten für die Flotte. Und damit Ihr das früher Gesagte besser vollbringen könnt und das Unternehmen die nötige Sicherheit[286] habe, sage Ich, daß Ich Euch verspreche, Euch 5 Schiffe auszurüsten: 2 von je 130 Tonnen, 2 von je 90 und 1 von 60 Tonnen. Mit Besatzung, Lebensmitteln und Geschützen ausgerüstet für 2 Jahre und mit 234 Personen, mit den Kapitänen, Matrosen und Leichtmatrosen zur Führung der Flotte und mit den sonst noch notwendigen Leuten, entsprechend der Denkschrift. Wir werden sofort verfügen, daß Unsere Beamten, die in Sevilla im Hause des Handelsgerichtes für den Handel nach Indien amtieren, dies unverzüglich ins Werk setzen.

Und weil es Unser Wille ist, daß Euch das eben Gesagte gewahrt bleibe und erfüllt werde, so wünschen wir, daß wenn einer von Euch sterben sollte, alles oben Erwähnte dem Lebenden zufallen solle, wie wenn beide am Leben wären.

Und damit Vertrauen und Ordnung und die nötige Sicherheit vorhanden sei, so müssen und werden Wir einen Faktor, einen Schatzmeister, einen Rechnungsführer und Schreiber für die erwähnten Schiffe ernennen, damit sie über alles Rechnung führen.

Dies verspreche Ich Euch und gebe mein königliches Wort, daß Ich Euch beschützen werde, nach dem oben Gesagten und so gebe Ich Euch diese Unterschrift meines Namens in Valladolid am 22. März 1518 – der König – im Auftrage des Königs: Francisco de Cobos.


Damit dieser Vertrag in allen seinen Punkten für Euch erhalten bleibe und erfüllt werde, habt Ihr um die Gnade gebeten, daß er bestätigt und genehmigt und wenn nötig, erneuert werde. Wir schätzen es, wie nützlich Ihr und das, was Ihr entdecken werdet, für Unser Reich sein wird, ebenso wie Eure Dienste, die Ihr, wie ich hoffe, Uns und Unserer königlichen Krone leisten werdet, Eure Tüchtigkeit und die Mühen, die Euch die Fahrt und die Entdeckungen bereiten werden. Und damit ein ewiges Andenken an Euch und Eure Dienste gewahrt bleibe, damit diese Dienste belohnt seien und andere angeeifert werden, Uns ebenfalls gut zu dienen, so bekräftigen, bestätigen und heißen Wir diesen Vertrag und seinen Inhalt aus freiem Antrieb gut mit voller Sachkenntnis und mit unumschränkter königlicher Macht und verfügen, daß er Euch erfüllt werde und erhalten bleibe, in allen Punkten erfüllt werde, jetzt und für ewige Zeiten, wie es seinem Inhalt entspricht. Durch dieses Schreiben oder durch eine Abschrift, die von einem Staatsschreiber unterzeichnet ist, beauftrage Ich den Infanten Fernando, Unseren lieben und geliebten Sohn und Bruder, die Infanten, Prälaten, Herzoge, Grafen, Marquis, den Uradel, die Ordensmeister, Komture und[287] Unterkomture, die Schloßhauptleute, die Mitglieder Unseres Rates, die Richter, Gerichtsdiener und alle Behörden und Beamten der Städte und Marktflecken Unseres Königreiches, sowohl diejenigen, die jetzt leben, als auch jene, die in Zukunft sein werden, daß sie diesen, oben aufgestellten Vertrag nach Gebühr anerkennen und durchführen und nichts gegen den Vertrag oder gegen einen Teil desselben tun, trotz irgendwelchen Gesetzen und Sanktionen, die gegen ihn gerichtet sein mögen.

Und wenn Ihr Unseren Gnadenbrief, bezüglich Unseres Schreibens und des erwähnten Vertrages, wünscht, so beauftragen Wir Unsere Schatzmeister und ihre Stellvertreter, ihn Euch auszufolgen, wenn Ihr ihn braucht und darum ansucht. Das trugen Wir Unserem Kanzler, den Notaren und anderen Beamten auf, damit sie ihn ausfertigen, überreichen und bestätigen, ohne Euch Schwierigkeiten zu bereiten bei einer Strafe von 10 000 Ms. zugunsten Meiner Kammer. Außerdem beauftrage Ich den Mann, der Euch dieses Schreiben oder seine von einem Staatsschreiber unterzeichnete Abschrift vorzeigt, Euch vorzuladen, Ihr möget an Unserem Hof erscheinen, wo immer Wir Uns auch aufhalten mögen, innerhalb der ersten 300 Tage, sonst würde er die genannte Strafe erleiden, und er muß Uns einen bestätigten Beweis bringen, daß er es Euch gezeigt hat, damit Wir wissen, wie Unser Auftrag ausgeführt wurde.


In der Stadt Valladolid, am 22. März 1518.

Der König.

Francisco de los Cobos


Diese Verfügung ließ ich den erwähnten Büchern entnehmen, im Auftrage der Herren des königlichen Rates, und bestätige, daß sie vollständig und genau abgeschrieben wurde.


Valladolid, 24. Jänner 1523.

Francisco de los Cobos[288]

1

Übertragen aus dem 4. Band der »Colleccion de los viages y des descubrimentos« von D. Martin Fernandez de Navarrete, Madrid 1837.

Quelle:
Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main, 1983, S. 285-289.
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